Lernzettel · Vulnerabilität & psychiatrische Pflege
Freiheitsentziehende Maßnahmen, Deeskalation und Unterbringung
Rechtsgrundlagen von FEM und Fixierung (§ 1831 BGB, BVerfG 2018), Alternativen, Überwachung, Deeskalation sowie Unterbringung nach PsychKG.
Begriffe
Eine freiheitsentziehende Maßnahme (FEM) liegt vor, wenn ein Mensch gegen seinen (natürlichen) Willen in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und die Maßnahme nicht ohne fremde Hilfe beseitigen kann. Beispiele:
- Mechanisch: Bauchgurt, Bettgitter/Seitenteile, Stecktisch am Rollstuhl, Fixierung an Armen oder Beinen
- Räumlich: abgeschlossene Tür, komplizierte Schließmechanismen, Wegnehmen von Schuhen oder Gehhilfen
- Medikamentös: Sedierung mit dem Ziel, die Bewegung zu verhindern (nicht zur Therapie)
- Psychisch: Drohungen, Täuschung („Sie dürfen nicht raus“)
Keine FEM liegt vor, wenn die einwilligungsfähige Person zustimmt oder wenn sie sich gar nicht mehr willentlich fortbewegen könnte.
Rechtliche Grundlagen
- Die Freiheit der Person ist ein Grundrecht (Art. 2 und Art. 104 GG). FEM ohne Rechtfertigung können Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) sein.
- Einwilligungsfähige Person entscheidet selbst.
- Bei Einwilligungsunfähigkeit: Zustimmung der rechtlichen Betreuung oder bevollmächtigten Person und Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgt (§ 1831 Abs. 4 BGB, früher § 1906). Gilt in Heimen, Kliniken und sonstigen Einrichtungen.
- Notfall: Bei akuter, erheblicher Gefahr dürfen kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden (rechtfertigender Notstand, § 34 StGB). Danach unverzüglich Arzt, Betreuung und ggf. Gericht einschalten.
- BVerfG, Urteil vom 24.07.2018: Eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, die absehbar länger als etwa eine halbe Stunde dauert, ist eine eigenständige Freiheitsentziehung und braucht eine richterliche Entscheidung. Gefordert sind ärztliche Anordnung, ständige 1:1-Betreuung durch qualifiziertes Personal, lückenlose Dokumentation und der Hinweis an die Betroffenen, dass sie die Maßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen lassen können. Die Länder haben ihre PsychKG entsprechend angepasst.
- Bei Minderjährigen: Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631b BGB).
Fixierung – Risiken und Durchführung
Risiken: Strangulation (v. a. bei unsachgemäßem Bauchgurt im Bett), Stürze über das Bettgitter, Dekubitus, Thrombose, Kontrakturen, Aspiration, Muskelabbau, Inkontinenz, Delir, Angst, Traumatisierung, Würdeverlust.
- Nur geprüfte Systeme, fachgerecht und vollständig angelegt (Bauchgurt im Bett nur mit Seitenfixierung)
- Sicherheitskontrolle: keine gefährlichen Gegenstände in Reichweite
- Kontinuierliche Beobachtung, Vitalzeichen, Durchblutung, Atmung; Prophylaxen; Bedürfnisse (Trinken, Ausscheidung)
- Dokumentation: Grund, Anordnung, Beginn, Art, Kontrollen, Ende, Nachgespräch
- So kurz wie möglich, regelmäßig auf Beendigung prüfen; Nachbesprechung mit Patient und Team
Alternativen
Niederflurbett, Matte vor dem Bett, Hüftprotektoren, Sensormatten und Bewegungsmelder, geteilte Seitenteile, Sitzwache, Tagesstruktur, Bewegungsangebote, Schmerz- und Ursachenabklärung. Der Werdenfelser Weg setzt auf Verfahrenspflegende mit Pflegefachwissen, die im Gerichtsverfahren Alternativen prüfen. Ziel vieler Einrichtungen ist Fixierungsfreiheit.
Deeskalation
- Frühwarnzeichen erkennen: Anspannung, laute Stimme, starrer Blick, Unruhe, Drohgebärden
- Eigenschutz: Abstand (mindestens eine Beinlänge), Fluchtweg frei, nicht allein, Hilfe rufen
- Ruhig, langsam, in kurzen Sätzen sprechen, eine Person führt das Gespräch
- Gefühle anerkennen, Wahlmöglichkeiten anbieten, keine Drohungen oder Machtkämpfe
- Reize reduzieren, Publikum entfernen
- Nachbesprechung und Analyse; Schulungen (z. B. ProDeMa)
Unterbringung
- Zivilrechtlich (§ 1831 BGB): durch Betreuung/Bevollmächtigte mit gerichtlicher Genehmigung, nur zum Schutz der Person selbst (Selbstgefährdung, notwendige Behandlung).
- Öffentlich-rechtlich (PsychKG/Landesrecht): bei akuter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung infolge einer psychischen Erkrankung; Antrag meist durch Ordnungsbehörde; das Gericht muss unverzüglich entscheiden (spätestens bis zum Ende des Folgetages bei sofortiger Unterbringung).
- Strafrechtlich: Maßregelvollzug (§§ 63, 64 StGB).
Eine Unterbringung erlaubt nicht automatisch eine Zwangsbehandlung – dafür gelten eigene, enge Voraussetzungen (§ 1832 BGB bzw. Landesrecht).
Typische Prüfungsfallen
- Angehörige ohne Vollmacht/Betreuung können nicht einwilligen.
- Die ärztliche Anordnung ersetzt nicht die richterliche Genehmigung.
- § 1906 BGB gilt seit 2023 nicht mehr – heute § 1831 BGB.
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