Lernzettel · Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung im Überblick
Drei Aufsichtsarbeiten, drei Prüfungsbereiche, Vornote 25 %: So ist der schriftliche Teil des Examens nach PflAPrV aufgebaut – und so gehst du strategisch vor.
Pflege1Pluspflege1plus.de · Prüfungsvorbereitung Pflege
Rechtsgrundlage
Die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Geregelt ist das in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV), der schriftliche Teil in § 14. Grundlage für die Inhalte sind die Kompetenzen der Anlage 2 PflAPrV.
Aufbau
- Drei Aufsichtsarbeiten, je 120 Minuten, in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen.
- Jede Arbeit ist einem Prüfungsbereich zugeordnet und besteht aus einer bzw. mehreren Fallsituationen mit Aufgaben steigender Schwierigkeit (Operatoren).
- Die Fälle der drei Arbeiten variieren insgesamt hinsichtlich Altersstufe, sozialem und kulturellem Umfeld sowie Versorgungsbereich (Krankenhaus, Langzeitpflege, ambulant, Pädiatrie, Psychiatrie).
- Jede Arbeit wird von zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern unabhängig benotet.
Die drei Prüfungsbereiche
- Prüfungsbereich 1: Pflegeprozess gestalten mit Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Situationen; Lebenswelt, Lebensgestaltung, Erhalt von Autonomie und Entwicklungsförderung; dazu Kontextbedingungen aus Kompetenzbereich IV (z. B. Versorgungssystem, Institution, Qualitätsanspruch). Kompetenzschwerpunkte I.1 und II.1 sowie I.5 und I.6.
- Prüfungsbereich 2: Pflegeprozess bei gesundheitlichen Problemlagen mit Schwerpunkt Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung; Entscheidungen müssen pflegewissenschaftlich begründet werden. Kompetenzschwerpunkte I.2 und II.2, ergänzt um V.1.
- Prüfungsbereich 3: Pflegeprozess steuern in kritischen und krisenhaften Situationen, eigenständige Durchführung ärztlicher Anordnungen und ethische Entscheidungsfindung. Kompetenzschwerpunkte I.3 und I.4 sowie III.2 und II.3.
Noten und Bestehen
- Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend“ ist.
- Die Vornote (§ 13 PflAPrV) wird aus den Jahreszeugnissen gebildet und fließt mit 25 % in die Note des Prüfungsteils ein; die Prüfungsleistung zählt 75 %.
- Eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit kann einmal wiederholt werden.
Was du können musst
- Pflegeprozess vollständig: Informationssammlung, Pflegediagnosen (NANDA-I, PES-/PESR-Format), Ziele, Maßnahmen, Evaluation.
- Pflegetheorien (z. B. Orem, Roper, Peplau, Corbin/Strauss, Krohwinkel) und Bezugstheorien aus Kommunikation, Psychologie, Gesundheitswissenschaft und Ethik auf den Fall anwenden.
- Alle aktuellen DNQP-Expertenstandards mit Kernaussagen und Assessmentinstrumenten.
- Rechtliche Rahmen: PflBG (§ 4 vorbehaltene Tätigkeiten), SGB V/XI, Betreuungsrecht, Patientenverfügung, freiheitsentziehende Maßnahmen.
Merke: Die Aufgaben verbinden mehrere Themen. Ein PB-2-Fall zu Herzinsuffizienz kann gleichzeitig Beratung (Schulz von Thun), Prävention (Salutogenese) und einen Expertenstandard verlangen. Trainiere deshalb fächerübergreifend an Fällen, nicht nur Krankheitsbild für Krankheitsbild.
Strategie für 120 Minuten
- 5–10 Minuten: Fall zweimal lesen, Schlüsselinformationen markieren, Aufgaben und Punktzahlen überfliegen.
- Zeit nach Punkten einteilen (grob 1–1,5 Minuten pro Punkt).
- Mit sicheren Aufgaben beginnen, aber die Nummerierung beibehalten.
- Jede Antwort mit Fallbezug; bei AFB III immer „weil“ und Fachbezug.
- 10 Minuten Reserve zum Kontrollieren: Anzahl, Operator, Lesbarkeit.
Typische Prüfungsfallen
- Pflegediagnosen ohne Ätiologie oder Symptome formulieren.
- Ziele nicht überprüfbar („Patient fühlt sich wohl“).
- Theorien nur auswendig wiedergeben, statt sie auf die Person anzuwenden.
- Ethische Fragen ohne Bezug auf Prinzipien oder Rechtslage beantworten.
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