Lernzettel · Recht & Haftung
Delegation, Verantwortung und Haftung
Wer ordnet an, wer führt aus, wer haftet? Anordnungs- und Durchführungsverantwortung, Remonstration und die drei Haftungsarten.
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
Ärztinnen und Ärzte dürfen bestimmte Tätigkeiten der Diagnostik und Therapie (z. B. Injektionen, Blutentnahmen, Infusionen, Verbandwechsel bei Wunden) an Pflegefachpersonen übertragen. Das nennt man Delegation. Grundlage ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die ärztliche Gesamtverantwortung für die Behandlung. Nicht delegierbar sind Tätigkeiten, die ärztliches Fachwissen zwingend voraussetzen: Diagnosestellung, Aufklärung zu Eingriffen, Therapieentscheidungen, Operationen.
Geteilte Verantwortung
- Anordnungsverantwortung (Arzt/Ärztin): Ist die Maßnahme medizinisch richtig? Ist sie delegierbar? Ist die ausgewählte Person geeignet? Ist die Anordnung eindeutig (Wer, Was, Wann, Wie viel, Wie)? Dazu gehören Kontroll- und Überwachungspflichten.
- Übernahmeverantwortung (Pflegefachperson): Vor der Übernahme prüft die Pflegeperson ehrlich, ob sie die Tätigkeit theoretisch und praktisch sicher beherrscht. Wer etwas übernimmt, obwohl er es nicht kann, handelt schuldhaft (Übernahmeverschulden).
- Durchführungsverantwortung (Pflegefachperson): fachgerechte Ausführung nach aktuellem Wissensstand, Beobachtung des Patienten, Dokumentation, Meldung von Auffälligkeiten.
Anforderungen an eine Anordnung
- grundsätzlich schriftlich (bzw. im elektronischen System) mit Handzeichen
- vollständig: Patient, Maßnahme/Arzneimittel, Dosis, Applikationsweg, Zeitpunkt, Dauer
- mündliche/telefonische Anordnungen nur in dringenden Fällen: wiederholen („read back“), sofort dokumentieren und zeitnah ärztlich gegenzeichnen lassen
Verweigerung und Remonstration
Pflegende sind an ärztliche Anordnungen gebunden, aber nicht blind. Bestehen Bedenken, weil eine Anordnung den Patienten gefährden könnte, fachlich veraltet ist oder die Pflegeperson die Maßnahme nicht beherrscht, müssen sie das dem Arzt mitteilen (Remonstration). Eine Anordnung, deren Ausführung offensichtlich schaden oder eine Straftat darstellen würde, muss abgelehnt werden. Ausnahme: In akuter Lebensgefahr muss im Rahmen der eigenen Möglichkeiten geholfen werden (sonst unterlassene Hilfeleistung).
Auszubildende
Auszubildende dürfen delegierte Tätigkeiten nur ausführen, wenn sie diese gelernt haben und unter Anleitung bzw. Aufsicht einer Pflegefachperson stehen. Die anleitende Fachkraft trägt Verantwortung für Auswahl und Überwachung; der oder die Auszubildende bleibt aber für eigene Fehler mitverantwortlich (Übernahmeverantwortung gilt auch hier).
Drei Haftungsarten
- Strafrechtlich (StGB): persönlich, nicht versicherbar – z. B. (fahrlässige) Körperverletzung §§ 223, 229, fahrlässige Tötung § 222, unterlassene Hilfeleistung § 323c, Verletzung von Privatgeheimnissen § 203, Freiheitsberaubung § 239. Folgen: Geld- oder Freiheitsstrafe.
- Zivilrechtlich (BGB): Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823, 253, 280 BGB). Meist haftet zunächst der Träger; bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er Rückgriff (Regress) bei der Pflegeperson nehmen.
- Arbeitsrechtlich: Ermahnung, Abmahnung, im Extremfall Kündigung.
Typische Prüfungsfallen
- „Das hat der Arzt gesagt“ schützt nicht vor eigener Haftung, wenn der Fehler erkennbar war.
- Telefonische Anordnung ohne Rückversicherung und Dokumentation = Organisations- und Durchführungsfehler.
- Strafrechtliche Haftung kann keine Versicherung übernehmen.
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© Pflege1Plus · pflege1plus.de – Lernzettel zur Prüfungsvorbereitung, nur für den persönlichen Gebrauch. Ersetzt keinen Unterricht und keine ärztliche Anordnung.