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Lernzettel · Sozial- & Gesundheitssystem, Pflegeversicherung

Sozialstaat und die fünf Säulen der Sozialversicherung

Prinzipien des Sozialstaats, die fünf Zweige der Sozialversicherung mit ihrem Sozialgesetzbuch und die wichtigsten Abgrenzungen zur Sozialhilfe.

CE 09 · Lebensgestaltung & LebensweltSozial- & Gesundheitssystem, Pflegeversicherung

Grundgedanke

Das Grundgesetz beschreibt Deutschland als sozialen Rechtsstaat (Art. 20 und 28 GG). Der Staat soll Menschen gegen die großen Lebensrisiken absichern: Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit. Das Sozialrecht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) gebündelt, das aus mehreren Büchern besteht.

Drei Säulen der sozialen Sicherung

  • Versicherung (Versicherungsprinzip): Leistung, weil vorher Beiträge gezahlt wurden – z. B. Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung.
  • Versorgung (Versorgungsprinzip): Leistung aus Steuermitteln für Menschen, die für die Allgemeinheit ein Opfer gebracht haben – z. B. Beamtenversorgung, soziale Entschädigung (SGB XIV).
  • Fürsorge (Fürsorgeprinzip): steuerfinanzierte Hilfe nach Bedürftigkeitsprüfung – z. B. Sozialhilfe (SGB XII), Bürgergeld/Grundsicherung (SGB II).

Die fünf Zweige der Sozialversicherung

  • Krankenversicherung – SGB V – seit 1883 (Bismarck); Träger: Krankenkassen
  • Unfallversicherung – SGB VII – seit 1884; Träger: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber
  • Rentenversicherung – SGB VI – seit 1889; Träger: Deutsche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung – SGB III – seit 1927; Träger: Bundesagentur für Arbeit
  • Pflegeversicherung – SGB XI – seit 1995 als „fünfte Säule“; Träger: Pflegekassen, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind

Prinzipien der Sozialversicherung

  • Solidaritätsprinzip: Beiträge richten sich nach dem Einkommen, Leistungen nach dem Bedarf – Gesunde tragen Kranke mit.
  • Versicherungspflicht für Beschäftigte bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.
  • Paritätische Finanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge weitgehend (Ausnahme Unfallversicherung; Zuschläge z. B. für Kinderlose in der Pflegeversicherung).
  • Selbstverwaltung: Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber steuern die Träger.
  • Subsidiarität: Erst hilft der Einzelne sich selbst bzw. die Familie, dann die kleinere Gemeinschaft, zuletzt der Staat.

Weitere wichtige Bücher

  • SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (u. a. Schwerbehindertenrecht, Eingliederungshilfe)
  • SGB XII: Sozialhilfe, darin u. a. Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherung nicht reichen
  • SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe; SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Merke: Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung („Teilkasko“): Sie deckt nicht alle Kosten. Den Rest zahlen die Pflegebedürftigen selbst; reicht das Geld nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege (SGB XII) ein. Zuvor wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Kinder mit einem Jahreseinkommen über 100.000 € herangezogen werden.

Gesundheitssystem in Kürze

Die Versorgung gliedert sich in ambulante (Hausärztinnen, Fachärzte, Pflegedienste), stationäre (Krankenhäuser, Reha, Pflegeheime) und den öffentlichen Gesundheitsdienst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt. Krankenhäuser werden dual finanziert: Investitionen über die Länder, laufende Behandlungskosten über die Krankenkassen (Fallpauschalen/DRG, Pflegebudget, mit der Krankenhausreform zunehmend Vorhaltepauschalen).

Typische Prüfungsfallen

  • Die Unfallversicherung (nicht die Krankenversicherung) zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen – auch für Auszubildende in der Pflege.
  • Behandlungspflege zu Hause (z. B. Insulin, Verbandwechsel) zahlt die Krankenkasse nach SGB V, nicht die Pflegekasse.
  • Sozialhilfe ist nachrangig – sie gehört zur Fürsorge, nicht zur Sozialversicherung.
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