Lernzettel · Sozial- & Gesundheitssystem, Pflegeversicherung
Sozialstaat und die fünf Säulen der Sozialversicherung
Prinzipien des Sozialstaats, die fünf Zweige der Sozialversicherung mit ihrem Sozialgesetzbuch und die wichtigsten Abgrenzungen zur Sozialhilfe.
Grundgedanke
Das Grundgesetz beschreibt Deutschland als sozialen Rechtsstaat (Art. 20 und 28 GG). Der Staat soll Menschen gegen die großen Lebensrisiken absichern: Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit. Das Sozialrecht ist im Sozialgesetzbuch (SGB) gebündelt, das aus mehreren Büchern besteht.
Drei Säulen der sozialen Sicherung
- Versicherung (Versicherungsprinzip): Leistung, weil vorher Beiträge gezahlt wurden – z. B. Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung.
- Versorgung (Versorgungsprinzip): Leistung aus Steuermitteln für Menschen, die für die Allgemeinheit ein Opfer gebracht haben – z. B. Beamtenversorgung, soziale Entschädigung (SGB XIV).
- Fürsorge (Fürsorgeprinzip): steuerfinanzierte Hilfe nach Bedürftigkeitsprüfung – z. B. Sozialhilfe (SGB XII), Bürgergeld/Grundsicherung (SGB II).
Die fünf Zweige der Sozialversicherung
- Krankenversicherung – SGB V – seit 1883 (Bismarck); Träger: Krankenkassen
- Unfallversicherung – SGB VII – seit 1884; Träger: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber
- Rentenversicherung – SGB VI – seit 1889; Träger: Deutsche Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung – SGB III – seit 1927; Träger: Bundesagentur für Arbeit
- Pflegeversicherung – SGB XI – seit 1995 als „fünfte Säule“; Träger: Pflegekassen, die bei den Krankenkassen angesiedelt sind
Prinzipien der Sozialversicherung
- Solidaritätsprinzip: Beiträge richten sich nach dem Einkommen, Leistungen nach dem Bedarf – Gesunde tragen Kranke mit.
- Versicherungspflicht für Beschäftigte bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.
- Paritätische Finanzierung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge weitgehend (Ausnahme Unfallversicherung; Zuschläge z. B. für Kinderlose in der Pflegeversicherung).
- Selbstverwaltung: Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber steuern die Träger.
- Subsidiarität: Erst hilft der Einzelne sich selbst bzw. die Familie, dann die kleinere Gemeinschaft, zuletzt der Staat.
Weitere wichtige Bücher
- SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (u. a. Schwerbehindertenrecht, Eingliederungshilfe)
- SGB XII: Sozialhilfe, darin u. a. Hilfe zur Pflege, wenn Einkommen, Vermögen und Pflegeversicherung nicht reichen
- SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe; SGB II: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Gesundheitssystem in Kürze
Die Versorgung gliedert sich in ambulante (Hausärztinnen, Fachärzte, Pflegedienste), stationäre (Krankenhäuser, Reha, Pflegeheime) und den öffentlichen Gesundheitsdienst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt. Krankenhäuser werden dual finanziert: Investitionen über die Länder, laufende Behandlungskosten über die Krankenkassen (Fallpauschalen/DRG, Pflegebudget, mit der Krankenhausreform zunehmend Vorhaltepauschalen).
Typische Prüfungsfallen
- Die Unfallversicherung (nicht die Krankenversicherung) zahlt bei Arbeits- und Wegeunfällen – auch für Auszubildende in der Pflege.
- Behandlungspflege zu Hause (z. B. Insulin, Verbandwechsel) zahlt die Krankenkasse nach SGB V, nicht die Pflegekasse.
- Sozialhilfe ist nachrangig – sie gehört zur Fürsorge, nicht zur Sozialversicherung.
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